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Rechtssicherheit für Patienten, Angehörige und Ärzte verbessern: Rat der EKD plädiert für gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat sich vor kurzem für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen ausgesprochen. Patienten, Angehörige und Ärzte bräuchten mehr Rechtssicherheit bei Entscheidungen am Lebensende, heißt es in den „Eckpunkten des Rates der EKD für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen“, die kürzlich den Abgeordneten des Deutschen Bundestages übersandt wurden. Die Ziele einer solchen gesetzlichen Regelung sollten unter anderem sein, die Vorsorge für Zeiten der Entscheidungsunfähigkeit eines Patienten verbindlich zu regeln, die Wirksamkeitsvoraussetzungen und die Reichweite von Patientenverfügungen festzulegen, die Aufgaben von Betreuern und Bevollmächtigten sowie die Rolle von Vormundschaftsgerichten zu klären.

Jedem Menschen soll ein menschenwürdiges Sterben gewährt werden
„Nach christlicher Überzeugung gilt, dass über menschliches Leben, in welchem Stadium auch immer, nicht frei verfügt werden darf, sondern dass Gott allen Dingen ihre Zeit bestimmt hat. Der Mensch steht vor der Aufgabe, zu erkennen und zu wissen, wann was an der Zeit ist. Davon ist das Ende menschlichen Lebens nicht ausgenommen.“ Aus dem Verbot, frei über menschliches Leben zu verfügen, folge nicht die Pflicht zur Lebensverlängerung um jeden Preis. Die Tötung auf Verlangen oder die Beihilfe zur Selbsttötung sind ethisch unter allen Umständen unzulässig, so der Rat.

Die Selbstbestimmung des Patienten und die Fürsorge für ihn
seien miteinander zu verbinden und aufeinander zu beziehen, stellt der Rat fest. „Im Zweifel ist für das Leben zu entscheiden.“ Eine Patientenverfügung sollte schriftlich abgefasst werden, allerdings müsse „auch die Änderung oder der Widerruf der getroffenen Festlegungen jederzeit und ohne Formzwänge möglich sein, um auf aktuelle Situationen reagieren zu können.“ Da eine Patientenverfügung fast immer auf Interpretation angewiesen sei, empfehle es sich, sie mit einer Vorsorgenden Vollmacht zu verknüpfen, in der ein Bevollmächtigter benannt wird. „Auf diese Weise ist in dem Gespräch über den mutmaßlichen Willen des nicht mehr äußerungsfähigen Menschen eine Person beteiligt, die sein besonderes Vertrauen genießt und mit allen Entscheidungsvollmachten ausgestattet ist.“

Hinsichtlich der Reichweite von Patientenverfügungen
stellt das EKD-Leitungsgremium fest, dass auch bei Wachkoma-Patienten die Möglichkeit bestehen sollte, eine Patientenverfügung, die eine Begrenzung der lebenserhaltenden Maßnahmen auf einen bestimmten Zeitraum vorsieht, als bindend anzusehen. „Wenn bei einem stabilen Wachkoma, das schon viele Monate andauert, zusätzliche, lebensgefährdende Erkrankungen (wie beispielsweise eine Lungenentzündung) auftreten, soll, sofern eine entsprechende Patientenverfügung vorliegt, auf therapeutische Maßnahmen (wie etwa die Gabe von Antibiotika) verzichtet werden können.“ Umgekehrt könne das Instrument der Patientenverfügung auch als Festlegung genutzt werden, dass im Fall eines stabilen Wachkomas die Behandlung uneingeschränkt fortzusetzen sei.

Tipps



  • Die „Eckpunkte des Rates der EKD für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen“ im Wortlaut hier.

  • Die Christliche Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (2. Auflage, von 2003) als Handreichung und Formular, Herausgeber: Die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland in Verbindung mit den weiteren Mitglieds- und Gastkirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland hier, inklusive aller erläuternder Texte.

Text: Rat der EKD
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