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Kirchliches Arbeitsrecht – die Landessynode 2002 aus der Sicht der MAV

Auf der Landessynode 2002 war unter anderem auch das kirchliche Arbeitsrecht Thema. Dies sei „in der Krise“, sagte Andreas Kienitz, ehemaliger Arbeitsrechtsreferent, von „Opa BAT“, sprach die Diakonie. Gesucht werden „sachgerechte und differenzierte Entscheidungsstrukturen“ im kircheineigenen Arbeitsrecht.

Zur Entstehung: Der Landessynode 2001 wurde ein erster Korrekturversuch vorgelegt. Zwei getrennte Arbeitsrechtliche Kommissionen (ARK) sollten zu Lösungen führen. Dem widerprachen so viele Stimmen – insbesondere die Arbeitsrechtliche Schiedskommission -, dass die Landessynode dieser Gesetzesänderung nicht zustimmte. Jetzt gibt es einen Novellierungsentwurf, der erst einmal die Strukturen der Entscheidungswege regelt: Eine Arbeitsrechtliche Kommission und zwei Fachgruppen werden eingerichtet (zur Verdeutlichung: grafische Darstellung hier).

Die Landessynode 2002 entschied sich für die Beibehaltung der einen ARK und die zusätzliche Einrichtung von zwei Fachgruppen. Ab Juli 2002 spezialisiert sich die neue Fachgruppe I auf Arbeitsbereiche, die im wesentlichen aus kirchlichen und Steuermitteln finanziert werden; während sich die Fachgruppe II auf Arbeitsbereiche konzentriert, die aus anderen Mitteln finanziert werden, vorwiegend also auf diakonische Arbeit. Die Rechtsform des Trägers ist dabei unerheblich. Die Fachgruppen haben jeweils 10 Mitglieder, die aus der Gruppe der ARK-Mitglieder und ihrer Stellvertretungen kommen. Die 18-köpfige ARK bleibt grundsätzlich für alle Bereiche zuständig und letztverantwortlich. Sie kann Angelegenheiten sowohl zur Vorberatung (i.S.d. Ausschussfunktion) als auch der Letztentscheidung zuweisen. Sie kann die Zuweisung mit Rahmenbedingungen verbinden und sich so die Überprüfung in ihrem Plenum vorbehalten. Beschlüsse zu Arbeitsrechtsregelungen bedürfen in allen Organen eine Dreiviertel-Mehrheit, in anderen Angelegenheiten reicht die einfache Mehrheit. Hier eine grafische Darstellung der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe.

Beschränkung des Einwendungsrechtes: Dieses hohe Quotum führt zu weiteren Veränderungen: Gegen Entscheidungen mit ¾-Mehrheit ist keine Einwendung mehr möglich. Bislang konnten die entsendenden Stellen gegen alle ARK-Entscheidungen Einwendungen erheben und die Schlichtung anrufen. Zukünftig kann die Arbeitsrechtliche Schiedskommission nur dann angerufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder in ARK oder Fachgruppen für einen Antrag gestimmt hat. Dann folgt nochmalige Beratung im gleichen Organ. Bleibt die Zustimmung nochmals unterhalb des ¾-Mehrheit, muss die gesamte ARK beraten. Danach entscheidet die Arbeitsrechtliche Schiedskommission endgültig. Neu ist, dass die Schiedskommission die Angelegenheit an die ARK zurückverweisen kann, ggfs. mit einer Empfehlung. Dann muss die ARK zur einvernehmlichen Entscheidung kommen.

Stärkung des Verhandlungsgewichtes der Mitarbeiterseite: Darauf zielen zwei Neuerungen: 1. Die Mitglieder der Dienstnehmerseite können auf Antrag bis zur Hälfte ihrer Arbeitszeit von ihrer Tätigkeit freigestellt werden; die Landeskirche erstattet dem Anstellungsträger die Personalkosten. 2. Die in der Kommission vertretenen Mitarbeiter-Verbände erhalten zusammen eine finanzielle Unterstützung für die Inanspruchnahme fachlicher Beratung (max. ein Jahresgehalt nach Vergütungsgruppe II). Die Gründe dafür, warum das Verfahren für Arbeitsrecht novelliert werden soll, finden Sie in einem separaten Dokument.

Ebenso das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, die Anträge der Kreissynoden Köln-Mitte und Saarbrücken zur Novellierung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes und den Initiativantrag eines Synodalen zum Arbeitsrechtsregelungsgesetz.

Text: Hannelore Morgenstern-Przygoda
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