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Die evangelische Kirche und das neue Zuwanderungsgesetz

Drittstaatsangehörige mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sollten vor Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 ihren Aufenthaltstitel festigen, fordern die Evangelische Kirche im Rheinland und der DGB.

Worum geht es?
Mit dem Zuwanderungsgesetz ändern sich die bisherigen sogenannten  Aufenthaltstitel: Drittstaatsangehörige, die bislang eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung hatten, bekommen dann eine Niederlassungserlaubnis. Gleichzeitig werden aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Daueraufenthaltsstatus (Niederlassungserlaubnis) verschärft. Bei Antragstellung nach dem 1. Januar wird unter anderem vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert werden kann. Das heißt, Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keine Chance auf eine Daueraufenthaltsgenehmigung.

Die Position der Rheinischen Landeskirche
Deutschland ist ein Einwanderungsland, in dem fast 7,3 Millionen Menschen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit leben. Fast 55 Prozent der ausländischen Staatsangehörigen leben schon länger als zehn Jahre in Deutschland. Einen sicheren und dauerhaften Aufenthaltsstatus hat aber nur ein Teil von ihnen.

Die rheinische Kirche unterstützt die Initiative des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die dazu aufruft, noch vor dem In-Kraft-Treten des neuen Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 eine „unbefristete Aufenthaltserlaubnis“ zu beantragen. „Es bringt nur Vorteile, jetzt aktiv zu werden. So sichert man sich im neuen Jahr die besten Chancen auf einen Daueraufenthaltsstatus“, so Landeskirchenrat Jörn-Erik Gutheil, Migrationsbeauftragter der Evangelischen Kirche im Rheinland.
„Jetzt handeln!“ heißt auch die DGB-Broschüre, in der nachzulesen ist wie es geht.

Erforderlich sind:
– der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren
– eine Arbeitsberechtigung und/oder
– die Erlaubnis für die dauernde Ausübung einer Erwerbsttätigkeit
– sich auf einfache Art mündlich in deutscher Sprache verständigen zu können
– ausreichender Wohnraum
– kein vorliegender Grund zur Ausweisung.

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Wer eine zusätzliche Beratung benötigt, erhält diese bei den örtlichen Beratungsstellen des Diakonischen Werkes in der Evangelischen Kirche im Rheinland.

Nähere Informationen zu der DGB-Initiative und der Broschüre „Jetzt handeln!“ (download) gibt es im Internet unter  www.migration-online.de

Termin-Tipp
Die Evangelische StudentInnengemeinde Köln hat für den 17. Januar 2005 den Rechtsanwalt Gunter Christ eingeladen, um eine erste Einschätzung des neuen Gesetzes zu geben – vor allem im Hinblick auf die rechtliche Situation von ausländischen Studetentinnen und Studenten. Beginn ist 19.30 Uhr in der Bachemer Straße 27, Informationen bei Ulrike Behmenburg, Telefon 0221/37 89 25

Text: AL/EKiR
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